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Satzung

Satzung des Heimatvereins Verl e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der im Jahre 1920 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein Verl e.V.
      .
    2. Er hat seinen Sitz in Verl.
      .
    3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      .
    4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen.               

 

                                               § 2

Zweck und Gebiet des Vereins

    1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der
      Heimatgeschichte, des heimatkundlichen Brauchtums einschließlich Sprache und
      Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er,
      Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln.

    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, die dem
      Sinn des Satzungsrechts entsprechen, durch die Anlage und Unterhaltung eines
      Archivs und der Herausgabe von Heimatliteratur. Die Ziele sollen in enger Zusammen-
      arbeit mit der Gemeinde Verl, dem Westfälischen Heimatbund sowie mit sonstigen
       Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, verwirklicht werden.

    3. Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Verl sowie deren
      Umland.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne
      des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
      Zwecke.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
      Vereinsvermögen an die Gemeinde Verl, die es unmittelbar und ausschließlich für
      gemeinnützige Zwecke im  Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu
      verwenden hat.

 

§ 4

Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    2. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen sein. Einzelmitglieder sind natürliche
      und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

    3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt
      einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

    4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum
      Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
      durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

    5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

    6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
      schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

    7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
      werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann
      innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand
      eingelegt
      werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
      Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

    2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen
      und den festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu leisten.

    4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6

Organe des Vereins

   Organe des Vereins sind:

   a)     die Mitgliederversammlung

   b)     der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

    1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitglieder-
      versammlungen.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr
      statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes
      statt oder wenn sie von mindesten 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

    4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von
      seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
      Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
      einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

    5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher den
      Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens
      7 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
      eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
      werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor
      ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des
      Vereins sind davon ausgeschlossen.

    6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
      Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
      ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

    7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
      unzulässig.

    8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
            
      a)     Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

      b)    
      Entgegennahme des Kassenberichtes,

      c)
           Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

      d)     
      Entlastung des Vorstandes,

      e)    
      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

      f)     
      Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

      g
      )     Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

      h)    
      Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

      i)      Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

    9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
      Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 8

Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      a)    dem Vorsitzenden

      b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

      c)     dem Schriftführer

      d)     dem stellvertretenden Schriftführer

      e)     dem Kassenwart

      f)      dem stellvertretenden Kassenwart

      g)     dem Ortsheimatpfleger
              (Soweit kein Ortsheimatpfleger bestellt ist, übernimmt der Vorstand seine Aufgaben.)

      h) den Vertretern von Arbeitsgruppen
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt;
      Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung
      bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig auf dem Amt
      ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der
      Wahlperiode, weiterführen.
    3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.
    4. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies
      schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
      Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne
      Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
    6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der       
      Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
       ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


 

§ 9

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des
Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Vereinsorgane arbeiten auf ehrenamtlicher und im Sinne des Vereins ideeller Basis. Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz für die Organmitglieder sind zulässig.

 

§ 11

           Versammlungsleitung, Wahlen,
         Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

    1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
      Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so
      übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

    2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die
      Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

    3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die
      Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
      von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

    5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
      Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist der Gemeinde Verl, dem Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.

 

§ 13

Inkrafttreten

    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14.06.2007 beschlossen worden und     
    tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh in Kraft. Gleichzeitig     
    tritt die bisherige Satzung außer Kraft.